Unsere Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. Januar 2009 einstimmig beschlossen.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Sauerländer Besucherbergwerk Bestwig-Ramsbeck e.V. Er ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meschede eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bestwig-Ramsbeck.
(3) Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2) Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein unterstützt die Bergbaumuseum Ramsbeck GmbH
bei der dauerhaften Darstellung der Bergbaugeschichte im Sauerland. Er befasst sich insbesondere mit der Bewahrung der Heimatgeschichte
und der Sauerländer Bergbaugeschichte. Der Verein will durch seine Aktivitäten die Bergbaugeschichte des Sauerlandes stärker erlebbar
machen. Durch das ehrenamtliche Engagement soll die Akzeptanz des Museums in der Region gestärkt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein nimmt diverse
Aufgaben im und rund um das Museum in Absprache mit der Bergbaumuseum Ramsbeck GmbH wahr. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung
von Informationsschriften, die Durchführung von Führungen über Tage und Kulturveranstaltungen sowie Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen als Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen erwerben. Die Beitrittserklärung
ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Nichtaufnahme erfolgt keine besondere Begründung.
(3)
Personen, die sich in hervorragender Weise für den Verein und für das Sauerländer Besucherbergwerk verdient gemacht haben, kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod eines Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss
aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen
Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Interessen des
Vereins und des Sauerländer Besucherbergwerks sowie bei Nichtzahlung zweier Jahresbeiträge trotz angemessener Fristsetzung vor. Dem
betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich und mit Begründung dem Mitglied
bekanntzugeben.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch
erheben. Üb er den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder können
für die Mitgliederversammlung Anträge an den Vorstand stellen, die in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
(2) Die Mitglieder haben die
Pflicht, die Aufgaben und Ziele des Vereins (§ 2 dieser Satzung) zu fördern und zu unterstützen.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organes des Vereins
Organes des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§
8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer
und Beisitzern.
(2) Dem Geschäftsführer und dem Museumsleiter der Bergbaumuseum Ramsbeck GmbH ist die Möglichkeit zu geben, beratend
an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gem. §
26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung, insbesondere Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Geschäftsführung
- Kassenführung und Erstellung des Jahresberichtes
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Mitgliederversammlung
entscheidet auf Empfehlung der Kassenprüfung über die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der stellvertretende Vorsitzenden
und der Schriftführer für ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur turnusgemäßen Neuwahl der Nachfolger im Amt. Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bei frühzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand aus den Reihen der
Vereinsmitglieder bis zur turnusgemäßen Neuwahl ergänzen.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei
Vorliegen einer groben Pflichtverletzung, von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten
des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen, soweit sie nicht durch diese Satzung dem Vorstand übertragen sind.
(2)
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung von einer Frist von
zwei Wochen einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert,
oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
ist unverzüglich einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
dies verlangt. Eine ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzen den bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die
durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem
Jahr. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. die Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein, dürfen ab er nicht dem Vorstand
angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Prüfung des jährlichen Kassenabschlusses durchzuführen und den Prüfungsbericht
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen; die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder
anwesend ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins unter den in § 13 dieser
Satzung genannten Voraussetzungen.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besonderer Liquidatoren bestellt, werden die Mitglieder
des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene
Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
(3) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes geht das Vereinsvermögen
an die Bergbaumuseum Ramsbeck GmbH, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke verwenden darf.
Förderverein Sauerländer Besucherbergwerk Bestwig-Ramsbeck e.V.